Satzung

§ 1 Name und Zweck

Der am 06. September 1979 gegründete Tennisclub Höchenschwand e.V. bezweckt die Pflege und Förderung der Leibesübungen, insbesondere des Tennissportes, auf der Grundlage der Gemeinnützigkeit und des Amateurgedankens.
Der Verein ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet; er ist überparteilich und überkonfessionell.
Etwaige Gewinne werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Er hat seinen Sitz in Höchenschwand und ist in das Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern
b) fördernden Mitgliedern
c) Jugendlichen
d) Ehrenmitgliedern

2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

3. Die Aufnahme in den Verein setzt die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung voraus. Bei Minderjährigen ist die Genehmigung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

4. Als aktives oder förderndes Mitglied kann dem Verein beitreten, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat.

5. Als Jugendlicher kann aufgenommen werden, wer das 3. Lebensjahr vollendet hat.

6. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag durch den Vorstand ernannt. Sie haben die Rechte aktiver Mitglieder und sind beitragsfrei.

§ 3 Rechte und Pflichten

Sämtliche aktiven- und jugendlichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten (bezüglich des Wahlrechtes wird auf Paragraph 5 verwiesen).
Sie sind zur Benutzung der Anlagen nach der vom Vorstand erlassenen Spielordnung berechtigt.

§ 4 Beiträge und Gebühren

1. Aufnahmegebühren und Jahresbeiträge werden in der Jahreshauptversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung geregelt.

2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein und dessen Einrichtungen.

3. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

4. Ein Austritt vor dem 01.07. verpflichtet zur Zahlung des halben, nach dem 01.07. zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages.

5. Durch Beschluss des Vorstandes und Zustimmung der anwesenden Mitglieder kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es

a) trotz Mahnung 6 Monate nach Fälligkeit keinen Jahresbeitrag entrichtet hat, oder
b) das Ansehen des Vereins grob geschädigt und gegen Vereinssatzung und Spielordnung verstoßen hat.

6. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren.

7. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Verpflichtungen dem Verein gegenüber voll und ganz zu erfüllen.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Die Mitgliedschaft berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Anträge stellen und das Stimmrecht ausüben können nur Aktive ab dem 15. Lebensjahr und Ehrenmitglieder.

2. Jugendliche können an den Mitgliederversammlungen als Zuhörer teilnehmen, soweit die Versammlung nichts Anderweitiges beschließt.

3. Wählbar in den Vorstand sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausgenommen von dieser Altersgrenze ist der Jugendwart.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein und dessen Einrichtungen.

3. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.

4. Ein Austritt vor dem 01.07. verpflichtet zur Zahlung des halben, nach dem 01.07. zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages.

5. Durch Beschluss des Vorstandes und Zustimmung der anwesenden Mitglieder kann mit einfacher Mehrheit ein Mitglied ausgeschlossen werden, insbesondere wenn es

a) trotz Mahnung 6 Monate nach Fälligkeit keinen Jahresbeitrag entrichtet hat, oder
b) das Ansehen des Vereins grob geschädigt und gegen Vereinssatzung und Spielordnung verstoßen hat.

6. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu gewähren.

7. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Verpflichtungen dem Verein gegenüber voll und ganz zu erfüllen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind:

a)  Der Vorstand
b)  Die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich aus neun Mitgliedern zusammen, und zwar:

a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Schriftführer
e) Sportwart
f) Jugendwart
g) drei Beisitzern.

2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es ist hierbei so zu verfahren, dass im jährlichen Rhythmus die Hälfte der Vorstandsmitglieder neu gewählt werden.

Dies sind im ersten Jahr:

2. Vorstand
Schriftführer
Sportwart
Beisitzer zur Organisation von Veranstaltungen
Beisitzer der Plätze und Außenanlage


im darauffolgenden Jahr:

1. Vorstand
Kassenwart
Jugendwart
Beisitzer zur Organisation des Clubhauses

Bei mehreren Kandidaten ist durch Stimmzettel, bei nur einem Wahlvorschlag durch Handaufheben abzustimmen.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Sie führen die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat. Sie können durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung jederzeit abberufen werden.

3. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Ihm obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, die Verwaltung des Vermögens und Eigentums und die Entscheidung über die Verwendung der Sportanlagen. Er entscheidet ferner über Aufnahme von Mitgliedern, Stundung und Erlass von Beiträgen.

4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur im Verhinderungsfalle des 1. Vorsitzenden tätig wird. Der 1. Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen der Vereinsorgane, führt deren Beschlüsse durch und erstattet den der Mitgliederversammlung vorzulegenden Jahresbericht.

5. Dem Schriftführer obliegt der Schriftverkehr des Vereins, die Führung der Mitgliederkartei und die Bekanntgabe der Sitzungen und Versammlungen der Vereinsorgane.

6. Der Kassenwart hat die Vereinskasse zu verwalten, die Beiträge einzuziehen und die vom Vorstand genehmigten Zahlungen zu leisten. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Kassenbericht zu erstatten.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr und zwar im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.

2. Sie wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder einberufen und zwar 14 Tage vor Versammlungstermin.

3. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer für 2 Jahre. Die Amtsdauer beginnt mit der Annahme der Wahl. Bei längerer Behinderung oder Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bestellt der Vorstand einen Vertreter.

5. Erhält kein Vorgeschlagener die einfache Mehrheit der erschienenen Stimm-Berechtigten, so findet zwischen den beiden Vorgeschlagenen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

6. Bei Abstimmungen entscheidet die einfach Mehrheit der erschienenen Stimm-Berechtigten. Auf Antrag des Versammlungsleiters oder von mindestens 5 Mitgliedern hat eine Abstimmung geheim zu erfolgen.

7. Über den Gang der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

8. Außerordentliche Mitfliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen und sind ferner auf schriftliches Verlangen von mindestens ¼ der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes.

§ 10 Satzungsänderung

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 10 Mitgliedern gestellt werden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung 2/3 der anwesenden Mitglieder zustimmen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn in ihr mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

2. Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung durch den Vorstand einzuberufen. Diese ist ungeachtet der Zahl der Erschienenen mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. In der Einladung zur Versammlung ist hierauf besonders hinzuweisen.

3. Im Falle der Auflösung des Vereins soll das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen der Gemeinde Höchenschwand zufallen mit der Bestimmung, dieses Vermögen nur dem gemeinnützigen Zweck der Leibesübungen zuzuführen.

§ 12 Haftung

Der Verein haftet für Unfälle und sonstige Schäden nur im Rahmen der vom Verein über den Südbadischen Tennisverband abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.



Satzung nach dem Stand vom 16. Januar 1997